Wir tun was für Sie:
Wir haben unsere
Praxisräume
und den Fitnessraum
mit Geräten zur Luftreinigung ausgestattet
und
wir lassen
unser Team
auf Covid 19 testen.
1. Gültigkeit eines Rezeptes:
2. Rezeptunterbrechung:
3. Gesetzliche Zuzahlung:
4.Termine:
Informationen für Privatpatienten
Patienteninformation
Sehr geehrte Privatpatientin, sehr geehrter Privatpatient,
wir bedanken uns für das Vertrauen, das Sie in uns setzen, indem Sie zur Behandlung in
unsere Praxis kommen. Bitte beachten Sie die folgenden Informationen:
Die von uns für Sie zu erbringende Leistung wird in der Regel durch Ihre ärztliche Verordnung
festgelegt. Als Gegenleistung wird zwischen Ihnen und uns eine Honorarvereinbarung
getroffen. Das heißt, der Behandlungsvertrag wird ausschließlich zwischen Ihnen
– als Patient – und uns – als Leistungserbringer – geschlossen, nicht etwa zwischen uns
und dem privaten Krankenversicherer.
Die Höhe der von Ihnen zu entrichtenden Vergütung für die Behandlung ist selbstverständlich
Bestandteil des Behandlungsvertrags und wird Ihnen daher vor Aufnahme der Behandlung
mitgeteilt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass eine für Physiotherapeuten
verbindliche Gebührenordnung für den Bereich der privaten Krankenversicherung
nicht existiert. Da wir Ihre Versicherungsverhältnisse auch aufgrund eventueller
Angaben von Ihnen nicht überprüfen können, vermögen wir keine Auskünfte zu der
Erstattungspraxis Ihres privaten Krankenversicherungsunternehmens zu geben. Dieses ist für
uns kein Vertragspartner. Folglich können wir keinen Einfluss auf sein Erstattungsverhalten
nehmen.
Wir möchten Sie gleichwohl an dieser Stelle darüber informieren, dass einige private Krankenversicherer
versuchen, den Ihnen zu erstattenden Betrag auf den sogenannten Beihilfesatz
zu beschränken. Dieser legt aber eigentlich nur fest, in welcher Höhe sich ein öffentlicher
Dienstherr an den Krankheitskosten seiner Beamten beteiligen muss. Mit verschiedenen
Argumenten versuchen die Privatkassen unabhängig davon ihren Versicherten zu suggerieren,
der Beihilfesatz sei der in Deutschland übliche Preis und insofern maximal erstattungsfähig
gemäß § 612 BGB.
Wir bitten Sie um Verständnis dafür, dass wir uns als Ihre physiotherapeutische Praxis gegen
diesen Versuch des Preisdumpings wenden müssen. Eine statische Kürzung der Rechnungen
auf das Niveau der Beihilfesätze entspricht unseres Erachtens in keinster Art und
Weise den tatsächlichen und rechtlichen Vorgaben.
Bitte prüfen Sie zunächst Ihren Versicherungsvertrag sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen.
Nur danach richtet sich, ob Ihre private Krankenversicherung berechtigt
ist, die von Ihnen eingereichte Rechnung nicht vollständig zu bezahlen! Ergibt sich
nach dieser Sichtung z. B. eine Beschränkung auf die sogenannte (Orts-)Üblichkeit der
Preise, gilt gleichwohl Folgendes:
Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte bereits im Jahr 2002 hinsichtlich der Bindungswirkung
der Beihilfesätze Folgendes:
Auch kann der Argumentation der Beklagten, die Kostenerstattung sei auf dem Betrag zuzüglich
15 % der Sätze zu begrenzen, die an Beihilfeberechtigte gezahlt werden, nicht gefolgt
werden. Der Rückschluss, dass die staatlich festgesetzten Beihilfesätze der üblichen
Vergütung entsprechen, ist in dieser Form nicht möglich. Die Festlegung der Beihilfesätze
orientiert sich nicht an den tatsächlich den Beihilfeberechtigten entstandenen Kosten, sondern
folgt einer Abwägung zwischen der Pflicht des Dienstherren der Beihilfeberechtigten
zur Fürsorge und der Eigenverantwortung des Beihilfeberechtigten.“
Ferner möchten wir Sie darauf hinweisen, dass selbst das Bundesinnenministerium, als für
die Festlegung der Bundesbeihilfesätze zuständige Behörde, noch 2004 in einer Pressemitteilung
veröffentlicht hat, dass Beamte bei Heilmitteln eine Eigenbeteiligung insofern zu
leisten hätten, als dass sie die Differenz zwischen den nicht kostendeckenden beihilfefähigen
Höchstsätzen und den tatsächlichen Kosten zu tragen hätten. Die von uns in Rechnung
gestellten Preise sind nach rein betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert, um Ihnen die
bestmögliche, qualifizierte Therapie bieten zu können. Es ist unser Bestreben, Ihnen unsere
gesamte Kompetenz zur Verfügung zu stellen. In das Versicherungsverhältnis zwischen
Ihnen und Ihrer privaten Krankenversicherung können wir jedoch nicht eingreifen.
Wir bitten Sie höflich um Beachtung dieser Hinweise und stehen Ihnen für weitergehende
Informationen selbstverständlich gern zur Verfügung. Sollten Sie im Einzelfall mit einem
Kürzungsbegehren Ihrer privaten Krankenversicherung konfrontiert sein, möchten wir Sie auf
eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2003 (Az: IV ZR
278/01) hinweisen:
Danach können private Krankenversicherer eine Rechnungskürzung nicht mehr auf den bereits erwähnten § 5 Abs. 2 MB/KK stützen.
Dies stärkt Ihre Rechte als Versicherter ungemein.
Mit Anführung dieses Urteils sowie der in der Praxis vorhandenen Liste von Urteilen,
in denen Privatversicherte gegen ihre privaten Krankenversicherungen Rechtsstreite gewonnen haben, können Sie sich der Kürzung widersetzen.
In Reaktion auf dieses höchstrichterliche Urteil haben mehrere Privatversicherer zum Jahreswechsel
2003/2004 einseitig geänderte Versicherungsbedingungen an ihre Versicherten
geschickt. Sollten Sie hiervon betroffen sein, stehen Ihnen zwei Wege offen. Zum einen sollten
Sie gegenüber Ihrer Versicherung der Änderung widersprechen. Zum anderen können
Sie die zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Sektor
Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn – www.bafin.de) einschalten.
Die aufgezeigten Möglichkeiten bestehen auch heute noch, zumal die Rechtsprechung (siehe
Oberlandesgericht Celle vom 15.06.2006, Az.: 8 K 26/06) zwischenzeitlich einer aufgrund
des BGH-Urteils vollzogenen Änderung bestehender Versicherungsbedingungen sehr
kritisch gegenübersteht. Außerdem trägt das Versicherungsunternehmen grundsätzlich das
Risiko der Unwirksamkeit auch bei Klauseln, die zunächst geraume Zeit unbeanstandet geblieben
sind.
Ihre Physiotherapie-Praxis
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